140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten D.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben kann, beim Beschuldigten D.____ erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat.