d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht (vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.).