c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte D.____ des qualifizierten Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen sowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten statt einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist sowie dass der Diebstahl teilweise bandenmässig begangen wurde.