m) In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie im Quervergleich zu den Strafen der Mittäter (vgl. hierzu nachfolgend II.3.3 und 3.4) erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren somit dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten B.____ angemessen. Bei einer Strafe dieser Höhe ist die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB; weiterführend ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 12 und Art. 43 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.2.2). 3.3 D.____