Damit – sowie mit den nachfolgend zu eruierenden Strafen der Mittäter – wird sichergestellt, dass die im vorliegenden Fallkomplex verhängten Sanktionen der verschiedenen Beschuldigten in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist bei den von den Vorderrichtern beschlossenen Strafen offenkundig nicht der Fall, da die Strafen der Beschuldigten D.____ und C.____ in Relation zur Sanktion des Beschuldigten B.____ als geradezu unerträglich milde erscheinen.