Diese Erwägungen stützen zusätzlich die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach für den Beschuldigten B.____ eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen ist, was im Ergebnis dazu führt, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass bestätigt wird, obschon ein Schuldspruch wegen qualifizierten statt einfachen Raubes erfolgt. Damit – sowie mit den nachfolgend zu eruierenden Strafen der Mittäter – wird sichergestellt, dass die im vorliegenden Fallkomplex verhängten Sanktionen der verschiedenen Beschuldigten in einem angemessenen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.