l) Im vorliegenden Fallkomplex ist festzustellen, dass die Vorinstanz D.____ (mit einem Strafmass von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe) und C.____ (mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 9 Monaten unbedingt) im Vergleich zu B.____, welcher zu einer Freiheitsstrafe 3 ½ Jahren verurteilt wurde, ausserordentlich mild bestraft hat. Hierbei gilt es sich vor Augen zu führen, dass sowohl D.____ als auch C.____ nebst den mit B.____ begangenen Straftaten (Raub, Nötigung sowie Hausfriedensbruch) zusätzlich noch eine Vielzahl weiterer, teilweise ganz erheblicher Straftaten begingen (D.__