Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es habe lediglich für eine korrekte Anwendung des Bundesrechts besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gestützt auf allen wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt worden sei, seien Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (so eingehend BGE 123 150, E. 2a mit Verweisen). Nur eine auffallend hohe Strafe eines Mittäters kann somit korrigiert werden (vgl. u.a. BGE 121 IV 205 ff.).