Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren seien auch Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Gerichts. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass sich selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit bei der Zumessung der Strafe reiche für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen.