Es ist jedoch offenkundig, dass Vergleiche von Strafurteilen sehr schwierig sind. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid in Bestätigung seiner konstanten Rechtsprechung festgehalten hat (Urteil vom 22. August 2000, Nr. 6S.94/2000), führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit der Strafen. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren seien auch Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Gerichts.