k) Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB besonders begründet werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 5. Mai 1998, Nr. 6S.106/1997, noch zu Art. 63 aStGB). Es ist jedoch offenkundig, dass Vergleiche von Strafurteilen sehr schwierig sind.