Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei B.____ weder von Reue und Einsicht noch von einer Geständigkeit im eigentlichen Sinne ausgegangen werden könne, zumal das vor Gericht gemachte Geständnis in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem es das Verfahren nicht mehr massgeblich vereinfacht hat. Insofern ist diesbezüglich von einem sogenannt taktischen Geständnis auszugehen, weswegen