j) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei B.____ weder von Reue und Einsicht noch von einer Geständigkeit im eigentlichen Sinne ausgegangen werden könne, zumal das vor Gericht gemachte Geständnis in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem es das Verfahren nicht mehr massgeblich vereinfacht hat.