Des Weiteren ist im selben Kontext zu beachten, dass sich aus dem Strafregisterauszug aus Frankreich (act. 189 f.) ergibt, dass B.____ damals eine Waffe mindestens dabei gehabt hat. Allerdings sind die in Frankreich begangenen Delikte vorliegend aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und weil der Beschuldigte damals nur knapp über der Volljährigkeit war – anders als von den Vorderrichtern – nur in zurückhaltendem Mass zu gewichten.