i) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 148 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten gilt es zunächst zu erwähnen, dass B.____ in Frankreich insbesondere wegen eines qualifizierten, also mit einer Waffe begangenen Raubes und damit einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist im selben Kontext zu beachten, dass sich aus dem Strafregisterauszug aus Frankreich (act.