g) Diese Einsatzstrafe wäre aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Allerdings stehen diese weiteren Straftaten in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten derart unmittelbaren und engen Konnex zum qualifizierten Raub, dass sie als offensichtlich untergeordneter Natur zu qualifizieren sind. Folgerichtig ist von einer zusätzlichen Straferhöhung abzusehen. h) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren.