Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Gestützt auf diese Erwägungen ist bezüglich des qualifizierten Raubes von einem schweren Verschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu sanktionieren ist.