f) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens von B.____ vorzunehmen. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die Willensrichtung der Taten ebenfalls straferhöhend zu bewerten, zumal B.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nahe legen würden, dass dem Beschuldigten bei der Begehung dieser Tat nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. B.____ hat sich bewusst am Überfall auf F.____ beteiligt, um so für sich beziehungsweise einen Kollegen zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer eigentlichen