Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Zu keinem den Beschuldigten entlastenden Einfluss führt die Tatsache, dass das Opfer im Drogenhandel involviert war, zumal sich daraus eine naheliegende weitergehende Verwerflichkeit ergibt, da die Beschuldigten damit rechneten, dass der Raub aufgrund dieses Umstands gar nicht zur Anzeige gelangen würde.