Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen) beim Beschuldigten B.____ erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat.