140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten B.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen) beim Beschuldigten B.____ erfüllt sind.