Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten B.____ im Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt.