e) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters.