c) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte B.____ des qualifizierten Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten und nicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist. d) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49