Zudem liege die Verurteilung zu lange zurück, als dass es gerechtfertigt erscheine, diese bei der Strafzumessung noch zu beachten. Bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall sei schliesslich zu berücksichtigen, im welchem Milieu sich die Tat ereignet habe und dass sich das Delikt nicht gegen einen zufälligerweise ausgewählten rechtschaffenen und unbescholtenen Bürger, sondern gegen eine Person gerichtet habe, welche nur wegen ihres Betäubungsmittelhandels überhaupt in den Fokus der Täter geraten sei. Aufgrund all dieser Umstände sei die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe deutlich zu senken.