Nur weil der Berufungskläger vor über 20 Jahren einen Raub begangen habe, könne nicht gesagt werden, es sei unmöglich, dass er beim jetzt zu beurteilenden Raub nur Mitläufer gewesen sei. Auch bei der Strafzumessung dürften nicht spekulative Rückschlüsse auf die Verurteilung aus dem Jahre 1994 gemacht werden, von der nur der Strafregistereintrag bekannt sei. Zudem liege die Verurteilung zu lange zurück, als dass es gerechtfertigt erscheine, diese bei der Strafzumessung noch zu beachten.