b) Mit der Berufung des Beschuldigten B.____ wird begehrt, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen. Hinsichtlich der Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, das Strafgericht habe sowohl bei der Beurteilung des Tatgeschehens als auch bei der Strafzumessung zu stark auf seine Vorstrafe aus dem Jahre 1994 abgestellt. Nur weil der Berufungskläger vor über 20 Jahren einen Raub begangen habe, könne nicht gesagt werden, es sei unmöglich, dass er beim jetzt zu beurteilenden Raub nur Mitläufer gewesen sei.