d) Vorab ist anzumerken, dass auf diejenigen Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Diese haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände der Beschuldigten verworfen hat. 3.2 B.____ a) Für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten zu einem qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre.