Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.7).