c) Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75% (BGE 136 IV 55, E. 5.6,