c) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Als verkehrsunfähige Sachen gelten solche, deren Herstellung oder Besitz usw. gesetzlich verboten ist, insbesondere Betäubungsmittel, jedenfalls sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung Eigentum daran erlaubt, wie dies beispielsweise für eine Medizinalperson vorgesehen ist (vgl. ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, § 5 S. 100).