b) Der Beschuldigte B.____ wendet sich gegen diesen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, die Verurteilung wegen Raubes umfasse auch diejenigen Nötigungshandlungen, welche auf die Wegnahme von Drogen gerichtet gewesen sein sollen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung sei deshalb nicht zulässig. Sämtliches eine Nötigung darstellende Verhalten werde durch den Raubtatbestand konsumiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung der Berufung.