Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 140 StGB beziehe sich nicht auf die Entwendung von Drogen. Die zur Erreichung dieses täterischen Zieles gegenüber F.____ ausgeübte körperliche Gewalt könne durch eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht abgegolten werden. Weil die Beschuldigten ihrem Tatplan entsprechend ihre Gewalt (auch) deshalb ausgeübt hätten, um bei F.____ Haschisch und Marihuana entwenden zu können, hätten D.____, C.____ und B.____ in Mittäterschaft auch den Tatbestand von Art. 181 StGB (direktvorsätzlich) erfüllt.