140 Ziffer 3 StGB stünde, offengelassen werden. Allerdings sprächen vorliegend die generelle Überlegung, wonach das vollendete dem versuchten Delikt grundsätzlich vorgeht, sowie der Umstand, dass das effektive Tatgeschehen im vorliegenden Fall durch Art. 140 Ziffer 3 StGB insgesamt besser abgebildet wird, nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eher für einen Vorrang der letztgenannten Bestimmung. c) Entsprechend dem Ausgeführten haben sich die Beschuldigten nicht des Versuchs der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB schuldig gemacht. 1.2 Nötigung