Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis eine versuchte Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB, welche zwar einer höheren Strafandrohung, aber zugleich einer fakultativen Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB untersteht, zu einer vollendeten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB stünde, offengelassen werden.