Vielmehr ist diesbezüglich von einem Exzess eines einzelnen, nicht bestimmbaren Mittäters auszugehen. Somit ist festzustellen, dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, dass einer der Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen bzw. eine schwere Körperverletzung effektiv in Kauf genommen hat. Dementsprechend scheitert der Versuch der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB bei allen drei Beschuldigten am subjektiven Tatbestand.