_ war zweifelsohne ein gewisses Mass an Gewalt notwendig (und somit von den Beschuldigten in Kauf genommen), jedoch ist deren geplante Art und Intensität nicht erstellt. Vorliegend kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass Schläge gegen den Kopf, die zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. schweren Körperverletzungen führen können, vom gemeinsamen Tatplan und somit vom Vorsatz der andern beiden Mittäter erfasst gewesen waren. Vielmehr ist diesbezüglich von einem Exzess eines einzelnen, nicht bestimmbaren Mittäters auszugehen.