140 Ziffer 4 StGB ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend nicht gegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut schützt (BGE 124 lV 97), was hier der Fall wäre, denn bei Ziffer 4 ist in der in Frage kommenden Variante des Zufügens einer schweren Körperverletzung nebst dem Vermögen und der Handlungsfreiheit auch zusätzlich die körperliche Integrität geschütztes Rechtsgut (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI /CHRISTOF