Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Der Vollständigkeit halber sei zur in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft noch beantragten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend nicht gegeben sind.