a) Wie vorerwähnt verzichtete die Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts auf einen Antrag bezüglich eines versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 4 StGB, da gemäss ihrer Ansicht vielmehr die vollendete Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB gegeben sei.