dd) Im Ergebnis zeigt sich somit, dass praktisch sämtliche qualifizierenden Kriterien (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen), die für eine besondere Gefährlichkeit der Täter sprechen, im vorliegenden Fall bei sämtlichen Beschuldigten gegeben sind. g) Bei dieser Sachlage sind die Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen qualifiziertem Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu sprechen. 1.1.2 Art. 140 Ziffer 4 StGB