Bezüglich der Verletzungen von F.____ ist festzustellen, dass diese als ganz erheblich zu qualifizieren sind, obwohl die Schwelle zu einer schweren Körperverletzung noch nicht überschritten worden ist. Er erlitt vier klaffende Quetsch-Riss- Wunden auf der Schädeldecke, eine davon 4,5 cm lang, diverse Schürfungen, einen Sehnenausriss am linken Ringfinger sowie einen Muskelausriss mit einer Abrissfraktur an der rechten Schulter, welche eine Operation erforderlich machte. F.____ befand sich deswegen vier Tage im Spital und war vom 9. Januar 2012 bis mindestens 8. April 2012 zu 100% arbeitsunfähig, bis Ende Juli 2012 zu 50% arbeitsunfähig und bis Ende August 2012 zu 25% arbeitsunfähig.