Zwar lässt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht nachweisen, dass heftige Schläge gegen den Kopf vom Tatplan der Täter erfasst waren, aber die Überwältigung und Fesselung von F.____ muss zwingend so geplant gewesen sein und zwar unabhängig davon, ob sich dieser allenfalls wehren würde, ansonsten die Täter sicherlich keine Kabelbinder mitgenommen hätten. Bezüglich der Verletzungen von F.____ ist festzustellen, dass diese als ganz erheblich zu qualifizieren sind, obwohl die Schwelle zu einer schweren Körperverletzung noch nicht überschritten worden ist.