Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Räuber ihr Opfer verletzt in einem besiedelten Gebiet auf der Strasse zurücklassen, da dort nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden kann, dass selbst bei Nacht irgendwann ein Passant auf den Verletzten stossen wird. Hier jedoch überliessen die Täter das von ihnen zuvor erheblich verletzte Opfer vollkommen seinem ungewissen Schicksal. Zwar lässt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht nachweisen, dass heftige Schläge gegen den Kopf vom Tatplan der Täter erfasst waren, aber die Überwältigung und Fesselung von F.__