cc) Zunächst spricht in casu für eine besondere Gefährlichkeit der Beschuldigten, dass der zu beurteilende Raub nicht auf der Strasse, sondern in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in seiner Privat- und Individualsphäre, stattgefunden hat. Der Überfall erfolgte zudem im Dunkeln und für F.____ völlig unerwartet sowie aus dem Hinterhalt. Die Beschuldigten hatten sich ihn als Opfer gezielt ausgesucht, weil sie davon ausgingen, dass er einen grösseren Geldbetrag bei sich im Tresor aufbewahre und aufgrund seines Cannabishandels möglichweise nicht einmal die Polizei verständigen würde, damit sie unentdeckt bleiben könnten, was als ausgesprochen verwerflich zu qualifizieren ist.