Damit fällt ein Täter etwa dann unter die qualifizierte Strafdrohung nach Art. 140 Ziffer StGB, wenn er anlässlich eines Raubes das Opfer oder einen Dritten erheblich verletzt, so dass die Schwelle für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung knapp nicht erreicht wird, das Opfer oder einen Dritten mit einer ungesicherten und durchgeladenen Schusswaffe bedroht, ohne die Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen, oder wenn er dem Opfer oder einem Dritten erhebliche Schmerzen zufügt, ohne dass eine grausame Behandlung vorliegt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 100 ff.)