STRATENWERTH/W OLFGANG W OHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB wird in der Literatur als mittlere Gefährdungsstufe umschrieben, deren Gehalt durch Umkehrschluss aus den Ziffern 1, 2 und 4 zu gewinnen ist. Eine andere besondere Gefährlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziffer 1 und 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt, noch grausam behandelt. Damit fällt ein Täter etwa dann unter die qualifizierte Strafdrohung nach Art.