Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangen wird. Angesichts des hohen Strafminimums ist eine restriktive Auslegung geboten: Die Tat muss ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach besonders schwer wiegen, wobei sich dies alternativ aus der Höhe der erhofften Beute, dem planerischen und technischen Aufwand, der Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, der professionellen Vorbereitung der Tat sowie aus einem hartnäckigen, hinterlistigen und brutalen Vorgehen ergeben kann (vgl. BGE 109 IV 162 ff; 110 IV 79 = Pra. 1985 Nr. 18; BGE 116 IV 315 ff; 117 IV 137; GÜNTER STRATENWERTH/W