bb) Die Qualifikation gemäss Ziffer 3 von Art. 140 StGB erfasst die Taten, in denen der Täter seine besondere Gefährlichkeit durch die Art offenbart, wie er den Raub begeht. Ebenso wie bei Art. 139 Ziffer 3 StGB kommt es auch hier nicht auf Charaktereigenschaften des Täters und dessen Verhalten vor oder nach der Tat an, sondern allein auf die Art, in welcher der Raub be-