Eine weitere Erhöhung des Strafminimums, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, tritt beim besonders gefährlichen Täter ein (Ziffer 3). Nochmals heraufgesetzt wird die Mindeststrafe, und zwar auf fünf Jahre Freiheitsstrafe, "wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt" (Ziffer 4) (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 13 N 131 ff.).